Arbeitsrecht Kündigung Gelsenkirchen

Das Thema Kündigung ist einer der Kernpunkte arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Für Arbeitnehmer ist eine Kündigung im Regelfall besonders unangenehm, da die Arbeitsstelle der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Löbbecke undsteht Ratsuchenden in Gelsenkirchen und Umgebung zur Verfügung. Im Folgenden ein kurzer Überblick zu den Arten der Kündigung.

Fristlose Kündigung

Im Regelfall sind zur Aussprache einer Kündigung die entsprechenden Kündigungsfristen einzuhalten. In Fällen einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung kann jedoch eine fristlose Kündigung erfolgen. Bei schweren Beleidigungen oder körperlichen Angriffen (sofern tatsächlich zutreffend) kann auch ein erfahrener Anwalt in der Regel nicht mehr sinnvoll helfen. Ist der Fall einer fristlosen Kündigung jedoch weit weniger eindeutig, sind Arbeitnehmer hingegen gut beraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden und die Kündigung anzufechten.

Betriebsbedingte Kündigung

Bei betrieblichen Veränderungen (z. B. Fusionen, Outsourcing u. ä.) oder auch bei finanziellen Schwierigkeiten kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Inwieweit tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Mitunter ist eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber sozial ungerechtfertigt und folglich unwirksam. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nicht ausreichend begründen. Arbeitnehmer haben in solchen Fällen gute Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Löbbecke hilft Ihnen diesbezüglich gerne weiter.

Aufhebungsvertrag

Statt einer „klassischen“ Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch mittels Aufhebungsvertrag beendet werden. Hierbei trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einverständnis. Ein Aufhebungsvertrag kann überlegenswert sein, es muss jedoch beachtet werden, dass ggf. Sperrfristen durch die Agentur für Arbeit verhängt werden. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag in jedem Fall anwaltlich prüfen!

Abwicklungsvertrag

Anders als ein Aufhebungsvertrag hat der Abwicklungsvertrag keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis und dient auch nicht der Beendigung desselben. Vielmehr sollen über einen Abwicklungsvertrag die Folgen nach einem beendeten Arbeitsverhältnis geregelt werden (etwa der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage). Die Rechtsprechung sieht vor, dass dem Arbeitnehmer bei einer solchen erheblichen Einschränkung andere Vorteile zugeschrieben werden (z. B. ein gutes Arbeitszeugnis oder eine angemessene Abfindung).

Abmahnung

Nach § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist definiert, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund eine vorhergehende Abmahnung voraussetzt. Die jeweilige Vertragspartei muss hierbei deutlich und ernsthaft auffordern, ein bestimmtes Verhalten zu ändern. Darüber hinaus muss die Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen – im Falle eines erneuten Fehlverhaltens – aufzeigen.

Schwammige Formulierungen wie „Sie kommen andauernd zu spät“ sind für eine rechtskräftige Abmahnung (und schlussendlich auch Kündigung) völlig unzureichend. Mindestens vorhanden sein müssen:

  • Konkrete Rüge der Pflichtverletzung
  • Feststellung des beanstandeten Verhaltens
  • Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten
  • Aufzeigen von Konsequenzen bei wiederholter Pflichtverletzung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gleichermaßen die jeweils andere Vertragspartei – sofern zutreffend – abmahnen.

 

Bei allen Fragen rund ums Thema Kündigung im Arbeitsrecht können sich Ratsuchende aus Gelsenkirchen auch gerne an die Kanzlei der Rechtsanwälte Löbbecke, Gövert, Behler & Partner wenden.

 
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